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EU-Batterieverordnung: Kommt das Kapazitätslabel für Powerbanks am 18. August 2026?

EU-Batterieverordnung: Kommt das Kapazitätslabel für Powerbanks am 18. August 2026?

In Compliance-Newslettern und Händler-Rundmails kursiert seit Monaten dasselbe Datum: Am 18. August 2026 werde die Kennzeichnungspflicht der EU-Batterieverordnung scharf geschaltet, Powerbanks müssten dann ihre Kapazität auf einem genormten Etikett tragen. Das Datum stimmt – es steht so in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/1542. Der Halbsatz dahinter steht allerdings seltener in den Rundmails, und genau der entscheidet, ob an diesem Mittwoch tatsächlich etwas passiert.

Denn Artikel 13 nennt nicht ein Datum, sondern zwei – und die spätere von beiden Fristen gewinnt. Die zweite hängt an einem Durchführungsrechtsakt der EU-Kommission, der das Etikett überhaupt erst technisch beschreibt. Ohne ihn gibt es kein Format, keine Schriftgröße, keine Vorgabe, wie groß die Kapazitätsangabe auf einem Gehäuse von der Größe einer Zigarettenschachtel sein muss.

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Was Artikel 13 wirklich verlangt

Die Verordnung (EU) 2023/1542 löst die alte Batterierichtlinie 2006/66/EG ab und wurde am 17. August 2023 im Amtsblatt veröffentlicht (EUR-Lex, Zusammenfassung). Ihr Artikel 13 regelt die Kennzeichnung – und zwar gestaffelt über vier Jahre, nicht an einem Stichtag.

Pflicht Frist laut Artikel 13 Status (Stand: August 2026)
Symbol „getrennte Sammlung" nach Anhang VI Teil B, mindestens 3 % der größten Batterieoberfläche, höchstens 5×5 cm 18. August 2025 (Absatz 4) in Kraft
Allgemeine Angaben nach Anhang VI Teil A 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (Absatz 1) aufgeschoben, Rechtsakt fehlt
Kapazitätsangabe für wiederaufladbare Gerätebatterien, LV- und Starterbatterien dieselbe Doppelfrist (Absatz 2) aufgeschoben, Rechtsakt fehlt
Angabe „nicht wiederaufladbar" plus Mindestbetriebsdauer für nicht wiederaufladbare Gerätebatterien dieselbe Doppelfrist (Absatz 3) aufgeschoben, Rechtsakt fehlt
QR-Code nach Anhang VI Teil C 18. Februar 2027 (Absatz 6) Datum steht direkt in der Verordnung

Die Formulierung der Doppelfrist steht wörtlich im Verordnungstext: Batterien tragen die Kennzeichnung „ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist" (Artikel 13, Verordnung (EU) 2023/1542). Absatz 2 wiederholt diese Konstruktion für die Kapazitätsangabe, Absatz 3 für nicht wiederaufladbare Zellen.

Der QR-Code fällt bewusst aus dem Muster. Sein Termin, der 18. Februar 2027, ergibt sich direkt aus Absatz 6 und ist an keinen Durchführungsrechtsakt gekoppelt (SKNvonGEYSO). Es kann also passieren, dass der QR-Code auf der Powerbank Pflicht wird, bevor das gedruckte Etikett es ist, auf das er verweisen soll.

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Der Halbsatz, an dem alles hängt

Absatz 10 beauftragt die Kommission, per Durchführungsrechtsakt harmonisierte Spezifikationen für das Etikett festzulegen: Format, Schriftgröße, Ränder, Mindestfläche. Solange dieser Rechtsakt nicht in Kraft ist, gibt es keine Vorlage, gegen die ein Hersteller prüfen könnte – und die Verordnung selbst verschiebt deshalb ihre eigene Frist.

Die Kommission hat den Entwurf am 15. Dezember 2025 zur Rückmeldung veröffentlicht, die Feedback-Frist endete am 12. Januar 2026; die förmliche Annahme wurde für das zweite Quartal 2026 erwartet (CIRS Group). Der Entwurf verlangt unter anderem, dass das Etikett mindestens 5 % der größten bedruckbaren Fläche einnimmt, und regelt eine Rangfolge der Zeichen, wenn der Platz knapp wird: QR-Code, Symbol für getrennte Sammlung, Schwermetallsymbole, Piktogramm „nicht wiederaufladbar" (Normachem zur WTO-Notifizierung).

Daraus folgt eine simple Rechnung. Damit der 18. August 2026 die spätere der beiden Fristen wäre, hätte der Durchführungsrechtsakt spätestens Mitte Februar 2025 in Kraft treten müssen – also fast ein Jahr, bevor er überhaupt als Entwurf vorlag. Das ist nicht passiert. Selbst bei einer Annahme im zweiten Quartal 2026 landet die 18-Monats-Frist erst irgendwo in der zweiten Jahreshälfte 2027. Ein präzises Datum lässt sich daraus nicht ableiten, solange die Veröffentlichung im Amtsblatt nicht vorliegt, und wer heute eines nennt, rät.

Ein Hinweis zur Belastbarkeit dieser Einordnung: Die Übersichtsseite der EU-Kommission zu Batterien führt für die Verordnung bislang die Delegierte Verordnung (EU) 2025/606 zur Recyclingeffizienz auf, aber keinen angenommenen Durchführungsrechtsakt zur Kennzeichnung (Europäische Kommission). Sollte die Annahme zwischenzeitlich erfolgt sein, verschiebt das den Endtermin nach hinten, nicht nach vorn – die Logik der Doppelfrist bleibt dieselbe.

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Gilt das überhaupt für Powerbanks?

Ja. Eine Powerbank ist im Sinne der Verordnung eine Gerätebatterie: eine versiegelte Batterie mit höchstens 5 kg Gewicht, die nicht speziell für industrielle Zwecke ausgelegt ist und weder Elektrofahrzeug-, LV- noch Starterbatterie ist. Compliance-Leitfäden für den EU-Markt ordnen Powerbanks entsprechend als portable batteries ein und listen Kapazität, Chemie, Gewicht, Herstellungsort und -datum sowie den QR-Code als Kennzeichnungselemente (Compliance Gate).

Anhang VI Teil A beschreibt, was am Ende auf dem Etikett stehen muss. Der Leitfaden der baden-württembergischen IHKs fasst den Katalog so zusammen: Name und Anschrift des Herstellers, Batteriekategorie und eindeutige Kennung (Chargen-, Serien- oder Produktnummer), Herstellungsort und Herstellungsdatum, Gewicht, Kapazität, chemische Zusammensetzung, enthaltene Gefahrstoffe und kritische Rohstoffe, Hinweis auf das geeignete Löschmittel sowie die Schwermetallsymbole Pb und Cd, wo einschlägig (IHKs Baden-Württemberg).

Für kleine Zellen gibt es ein Ventil: Wo die Kennzeichnung auf der Batterie selbst technisch nicht möglich ist, wandern die Angaben auf die Verpackung oder in die Begleitunterlagen. Bei einer Powerbank mit handflächengroßem Gehäuse dürfte in vielen Fällen genug Fläche vorhanden sein – die Rangfolge im Entwurf existiert aber genau deshalb, weil das nicht immer gilt.

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Was heute schon auf deiner Powerbank stehen muss

Verwechsle die aufgeschobene Frist nicht mit „nichts gilt". Drei Kennzeichen sind längst verbindlich, und sie sind das, was du beim Kauf tatsächlich prüfen kannst:

  • Die durchgestrichene Mülltonne. Seit dem 18. August 2025 tragen alle Batterien das Symbol für die getrennte Sammlung nach Anhang VI Teil B. Fehlt es komplett, ist das ein Warnsignal. Wohin die Powerbank danach gehört, klärt unser Beitrag zum Entsorgen einer Powerbank.

  • Die CE-Kennzeichnung, entweder auf dem Produkt oder – wo technisch nicht anders möglich – auf Verpackung und Begleitunterlagen.

  • Eine Kapazitätsangabe, allerdings noch nach den alten Regeln und in einem Format, das der Hersteller weitgehend selbst wählt. Genau das ist der Grund, warum die mAh-Zahl auf der Verpackung und die Wattstunden, die am Ende aus dem Gerät kommen, so weit auseinanderliegen können – nachgerechnet im Beitrag mAh in Wh umrechnen.

Was dagegen 2027 zusätzlich kommt, betrifft nicht nur die Beschriftung: Ab dem 18. Februar 2027 greift auch Artikel 11 zur Entnehmbarkeit von Gerätebatterien. Die Kommission hat diese Baustelle zuletzt am 14. Juli 2026 nachgeschärft und per delegiertem Rechtsakt sechs weitere Ausnahmen ergänzt, unter anderem für Wearables wie Smartwatches und Fitnesstracker sowie für elektrisches Spielzeug (Europäische Kommission, 14. Juli 2026). Der Rechtsakt tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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Einordnung: warum das mehr als Formalkram ist

Ein genormtes Kapazitätsetikett wäre für den Powerbank-Markt eine größere Änderung als es klingt. Kapazität ist hier das zentrale Verkaufsargument, und sie wird bis heute in mAh angegeben – einer Einheit, die ohne Spannungsangabe nichts über die tatsächlich nutzbare Energie aussagt. Ein harmonisiertes Etikett mit einer definierten Messgrundlage würde Vergleiche zwischen Modellen zum ersten Mal belastbar machen.

Bis dahin bleibt die Lage, wie sie ist: viele Regeln in der Pipeline, wenige davon schon wirksam. Diese Verordnung ist auch nicht die einzige Baustelle. Was Deutschland mit dem neuen Batterierecht bei der Rückgabe ändert, steht im Beitrag zur Batterie-Rückgabe nach dem BattDG; die Blei-Grenzwerte, wegen derer die EU billige Modelle aus dem Verkehr zieht, behandelt der Beitrag zu Blei in der Powerbank; und ob die USB-C-Pflicht auf Powerbanks anwendbar ist, klärt der Beitrag zur USB-C-Pflicht.

Wenn du in den nächsten Monaten eine Powerbank kaufst: Achte auf die Mülltonne, das CE-Zeichen und darauf, ob der Hersteller neben mAh auch Wattstunden angibt. Wer die Wh-Zahl freiwillig druckt, ist auf das kommende Etikett besser vorbereitet als die Konkurrenz – und du kannst sofort rechnen, statt zu schätzen.

Stand: 7. August 2026. Alle Fristen und Rechtsakte wurden gegen die verlinkten Quellen geprüft. Der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 13 Absatz 10 kann sich nach Redaktionsschluss geändert haben; maßgeblich ist die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.

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Häufig gestellte Fragen

Gilt die Kapazitätskennzeichnung für Powerbanks ab dem 18. August 2026?

Nein. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 nennt den 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Absatz 10, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Dieser Rechtsakt lag am 15. Dezember 2025 erst als Entwurf vor. Damit ist die zweite Frist die spätere, und sie kann rechnerisch frühestens 2027 ablaufen.

Was steht künftig auf dem Etikett einer Powerbank?

Nach Anhang VI Teil A: Name und Anschrift des Herstellers, Batteriekategorie, eindeutige Kennung wie Chargen- oder Seriennummer, Herstellungsort und Herstellungsdatum, Gewicht, Kapazität, chemische Zusammensetzung, enthaltene Gefahrstoffe und kritische Rohstoffe sowie ein Hinweis auf das geeignete Löschmittel. Wo einschlägig, kommen die Schwermetallsymbole Pb und Cd dazu.

Welche Kennzeichnung ist heute schon Pflicht?

Seit dem 18. August 2025 tragen alle Batterien das Symbol für die getrennte Sammlung nach Anhang VI Teil B, also die durchgestrichene Mülltonne. Es muss mindestens 3 % der größten Batterieoberfläche einnehmen und darf höchstens 5×5 cm groß sein. Dazu kommt die CE-Kennzeichnung, die auch auf Verpackung oder Begleitunterlagen stehen darf, wenn sie am Produkt technisch nicht anzubringen ist.

Ab wann braucht eine Powerbank einen QR-Code?

Ab dem 18. Februar 2027. Diese Frist steht in Artikel 13 Absatz 6 und ist, anders als die Kapazitätskennzeichnung, nicht an einen Durchführungsrechtsakt gekoppelt. Die Vorgaben zum Code selbst stehen in Anhang VI Teil C: Er muss kontrastreich, dauerhaft und mit gängigen Lesegeräten scannbar sein.

Ist eine Powerbank rechtlich eine Gerätebatterie?

Ja, sofern sie versiegelt ist, höchstens 5 kg wiegt, nicht speziell für industrielle Zwecke ausgelegt ist und weder Elektrofahrzeug-, LV- noch Starterbatterie ist. Compliance-Leitfäden für den EU-Markt behandeln Powerbanks entsprechend als Gerätebatterien und leiten daraus die Kennzeichnungs- und Konformitätspflichten der Verordnung ab.

Was bedeutet die Verschiebung für mich als Käufer?

Praktisch wenig, aber sie erklärt eine Lücke. Bis das harmonisierte Etikett gilt, bleibt die Kapazitätsangabe weitgehend Sache des Herstellers, meist in mAh und ohne Spannungsangabe. Ein Modell, das freiwillig zusätzlich Wattstunden nennt, lässt sich schon heute sauber vergleichen und ist auf die künftige Pflicht besser vorbereitet.

Quellen

  1. EUR-Lex, Zusammenfassung eur-lex.europa.eu
  2. Artikel 13, Verordnung (EU) 2023/1542 haufe.de
  3. SKNvonGEYSO skn.partners
  4. CIRS Group cirs-group.com
  5. Normachem zur WTO-Notifizierung normachem.com
  6. Europäische Kommission environment.ec.europa.eu
  7. Compliance Gate compliancegate.com
  8. IHKs Baden-Württemberg produktentwicklung.ihk.de
  9. Europäische Kommission, 14. Juli 2026 environment.ec.europa.eu

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