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Batterie-Rückgabe 2026: Was das neue BattDG für deine Powerbank bedeutet

Batterie-Rückgabe 2026: Was das neue BattDG für deine Powerbank bedeutet

Seit dem 7. Oktober 2025 gilt in Deutschland ein neues Batterierecht. Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) hat das Batteriegesetz (BattG) von 2009 abgelöst, und in fast jeder Zusammenfassung dazu steht derselbe Satz: Händler müssen Altbatterien jetzt unentgeltlich zurücknehmen, ohne dass du etwas kaufen musst. Der Satz stimmt. Für deine Powerbank gilt er ausgerechnet nicht.

Der Grund steht in einem einzigen Nebensatz von § 14 BattDG, den kaum eine Zusammenfassung mitzitiert. Er entscheidet, ob du ein defektes Gerät in die Batteriebox am Supermarkteingang wirfst oder an einer ganz anderen Stelle abgibst — und die andere Stelle ist für eine Powerbank sogar die verlässlichere.

Status: IN KRAFT seit 07.10.2025. Stand aller Angaben in diesem Artikel: 07.08.2026.

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Was das BattDG seit dem 7. Oktober 2025 ändert

Das Gesetz heißt vollständig Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien. Verkündet wurde es am 6. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 233, in Kraft trat es am Tag darauf. Das Umweltbundesamt hat das Inkrafttreten am 22. Oktober 2025 bestätigt und dabei auch die Beleihung der stiftung ear als Register erneuert.

Der für Endnutzer interessante Teil ist § 14 BattDG. Absatz 1 Satz 1 verpflichtet jeden Händler, Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien „unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit" unentgeltlich zurückzunehmen. Keine Mindestverkaufsfläche, kein Neukauf. Die Pflicht ist auf die Batteriekategorien beschränkt, die der Händler selbst im Sortiment führt oder geführt hat, und auf haushaltsübliche Mengen. Wer online verkauft, muss nach Absatz 2 „geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung" einrichten.

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Der Satz, der Powerbanks ausnimmt

Direkt danach folgt die Einschränkung, die den ganzen Rest dieses Artikels erklärt:

„Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt."

— § 14 Abs. 1 Satz 3 BattDG, in Kraft seit 07.10.2025

Eine Powerbank ist keine Batterie, die du herausnehmen und einzeln abgeben kannst. Sie ist ein Gerät mit fest verbauter Zelle — also ein Produkt mit eingebauter Altbatterie. Die Rücknahmepflicht aus § 14 greift damit nicht.

Das ist kein Formalismus ohne Folgen. Es heißt: Auf die Batteriebox im Eingangsbereich hast du für eine Powerbank keinen Anspruch. Ob ein Sammelbehälter sie annimmt, entscheidet der Betreiber des Behälters, nicht § 14. Worauf du dich berufen kannst, steht in einem anderen Gesetz.

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Dann gilt das ElektroG — und das ist die stärkere Regel

§ 17 ElektroG regelt die Rücknahme von Elektroaltgeräten im Handel:

Wo Ab welcher Fläche Was du abgeben kannst Neukauf nötig?
Elektrohändler ab 400 m² Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind — max. drei Stück je Geräteart nein
Lebensmittelhändler ab 800 m² Gesamtverkaufsfläche dieselben Geräte unter 25 cm — max. drei Stück je Geräteart nein
beide, größere Geräte wie oben ein Altgerät derselben Geräteart ja, 1:1 beim Neukauf

Eine Powerbank im Hosentaschenformat bleibt in jeder Abmessung deutlich unter 25 cm und fällt damit in die erste Zeile: unentgeltlich, ohne Kaufzwang, bis zu drei Stück. Eine Powerstation tut das nicht — die ist in mindestens einer Abmessung größer, und für sie gilt die 1:1-Regel beim Neukauf.

Unterm Strich ist die ElektroG-Route für eine Powerbank breiter als die BattDG-Route: Sie hängt nicht daran, ob der Händler diese Batteriekategorie je im Sortiment hatte.

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Was danach kommt

Die Fristen, die das Bundesumweltministerium zur EU-Batterieverordnung nennt (Seitenstand 09.12.2025), plus die eine Änderung, die das UBA für 2026 angekündigt hat:

Datum Was dann gilt Quelle
01.01.2026 E-Bike- und E-Scooter-Batterien können am kommunalen Wertstoffhof abgegeben werden UBA zum BattDG, 22.10.2025
18.02.2027 Der digitale Batteriepass wird Pflicht BMUKN, Stand 09.12.2025
bis Ende 2027 Sammelquote für Gerätebatterien: 63 % BMUKN, Stand 09.12.2025
bis Ende 2030 Sammelquote für Gerätebatterien: 73 % BMUKN, Stand 09.12.2025

Zwei Zahlen, die anderswo zu diesem Thema kursieren, stehen hier bewusst nicht:

  • Der Stichtag für die Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien. Die Pflicht selbst ist unstrittig — Endnutzer sollen Akkus künftig selbst entnehmen und ersetzen können. Zum Datum kursieren aber zwei verschiedene Angaben (18. Februar 2027 und 18. August 2027), und keine amtliche Quelle, die für diesen Artikel erreichbar war, legt sich fest. Deshalb steht hier keine.

  • Der Stichtag für die Kapazitätskennzeichnung nach Artikel 13 der EU-Batterieverordnung. Genannt wird der 18. August 2026; ob der dafür nötige Durchführungsrechtsakt der Kommission vorliegt, ließ sich auf keiner amtlichen Quelle belegen.

Ob eine Powerbank überhaupt unter die Entnehmbarkeitspflicht fällt, ist ebenfalls offen: Die Verordnung sieht Ausnahmen vor, unter anderem wenn eine dauerhafte Verbindung aus Sicherheitsgründen nötig ist. Sobald sich das amtlich klären lässt, steht die Zahl hier.

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Was du jetzt tun kannst

In den Restmüll gehört eine Powerbank in keinem Fall. Der praktikable Weg führt über einen Elektrohändler ab 400 m², einen großen Lebensmittelhändler ab 800 m² oder den kommunalen Wertstoffhof. Gib das Gerät an der Kasse oder an der Annahmestelle ab und weise darauf hin, wenn der Akku aufgebläht oder beschädigt ist.

Welcher dieser Wege im Einzelfall der richtige ist, steht in unserem Beitrag Powerbank entsorgen. Ist dein Modell von einem Rückruf betroffen, prüfe es vorher gegen die Rückrufliste 2025/2026 — ein zurückgerufenes Gerät hat oft einen eigenen, kostenlosen Rückweg zum Hersteller. Und wenn du wissen willst, warum die EU derzeit auch beim Material selbst nachschärft: Blei in der Powerbank.


Quellen dieses Artikels: § 14 BattDG und § 17 ElektroG im Volltext auf gesetze-im-internet.de, BGBl. 2025 I Nr. 233, die Mitteilung des Umweltbundesamts vom 22.10.2025 und die Fristenübersicht des Bundesumweltministeriums zur Verordnung (EU) 2023/1542 (Seitenstand 09.12.2025). Dieser Beitrag ist eine journalistische Einordnung und keine Rechtsberatung. Stand: 07.08.2026.

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Häufig gestellte Fragen

Gilt die neue Rücknahmepflicht aus dem BattDG auch für Powerbanks?

Nein. § 14 Abs. 1 Satz 3 BattDG nimmt Produkte mit eingebauten Altbatterien ausdrücklich von der Rücknahmepflicht aus und verweist auf das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Eine Powerbank hat eine fest verbaute Zelle und ist damit ein Elektroaltgerät, keine Gerätealtbatterie im Sinne von § 14. Zurückgeben kannst du sie trotzdem — nur über die Regeln des ElektroG statt über die Batteriebox.

Seit wann gilt das BattDG?

Seit dem 7. Oktober 2025. Verkündet wurde es am 6. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 233); es hat das Batteriegesetz (BattG) von 2009 abgelöst. Das Umweltbundesamt hat das Inkrafttreten in einer Mitteilung vom 22. Oktober 2025 bestätigt.

Muss ich etwas kaufen, um meine Powerbank abzugeben?

Nein, solange das Gerät in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm ist. § 17 ElektroG verpflichtet Elektrohändler ab 400 m² Verkaufsfläche und Lebensmittelhändler ab 800 m² Gesamtverkaufsfläche, solche Altgeräte unentgeltlich und ohne Neukauf anzunehmen, bis zu drei Stück je Geräteart. Für größere Geräte gilt die 1:1-Regel beim Neukauf.

Was gilt für Online-Händler?

§ 14 Abs. 2 BattDG verpflichtet Händler, die Geräte- und LV-Batterien im Fernabsatz abgeben, geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer einzurichten. Für eine Powerbank greift diese Pflicht wegen Absatz 1 Satz 3 nicht — sie ist ein Produkt mit eingebauter Batterie. Der verlässliche Weg bleibt der stationäre Handel oder der Wertstoffhof.

Darf ich meine Powerbank in die Batteriebox im Supermarkt werfen?

Einen Anspruch darauf hast du nicht. Die Rücknahmepflicht aus § 14 BattDG, auf die sich diese Sammelboxen stützen, gilt für Gerätealtbatterien — nicht für Produkte mit eingebauter Altbatterie. Ob ein konkreter Behälter eine Powerbank trotzdem annimmt, entscheidet dessen Betreiber. Verlässlich ist die Abgabe als Elektroaltgerät im Handel oder am Wertstoffhof.

Was ändert sich 2027?

Zum 18. Februar 2027 wird der digitale Batteriepass Pflicht, und bis Ende 2027 gilt für Gerätebatterien eine Sammelquote von 63 % (Bundesumweltministerium, Seitenstand 09.12.2025). Für die Pflicht, Gerätebatterien entnehmbar und austauschbar zu bauen, kursieren zwei verschiedene Stichtage; dieser Artikel nennt deshalb keinen.

Quellen

  1. Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 233 recht.bund.de
  2. Umweltbundesamt hat das Inkrafttreten am 22. Oktober 2025 bestätigt umweltbundesamt.de
  3. § 14 BattDG gesetze-im-internet.de
  4. § 17 ElektroG gesetze-im-internet.de
  5. Bundesumweltministerium bundesumweltministerium.de

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