0 % Mehrwertsteuer für Balkonkraftwerk-Speicher: Wer profitiert und was das wirklich spart
Wer 2026 einen Speicher für sein Balkonkraftwerk kauft, sieht auf der Rechnung in aller Regel eine Null bei der Umsatzsteuer. Das ist kein Rabatt des Händlers und keine Aktion, sondern der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG – eine Regel, die seit dem 1. Januar 2023 gilt und die in Foren, Shop-Bannern und Ratgebern seither reichlich falsch wiedergegeben wird.
Dieser Text ist die steuerliche Seite der Sache: was im Gesetz steht, welche zwei Schwellenwerte darüber entscheiden, ob ein Balkonspeicher überhaupt erfasst ist, und wie viel Geld dahinter steckt. Ob sich ein Speicher rechnet, ist eine andere Frage – die beantwortet unser Beitrag zur Amortisation von Balkonkraftwerk-Speichern.
Was das Gesetz tatsächlich sagt
Die Rechtsgrundlage ist ein einziger Satz. § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ordnet den Steuersatz von 0 % an für
„die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird."
(§ 12 UStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.08.2026)
Drei Dinge stehen da, die in der Alltagsverkürzung „0 % auf Solar" untergehen:
- Der Speicher ist ausdrücklich genannt – aber mit einer Zweckbindung. Begünstigt sind Speicher, „die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern". Ein Akku ist nicht deshalb begünstigt, weil er ein Akku ist.
- Empfänger ist „der Betreiber einer Photovoltaikanlage". Wer eine Anlage betreibt oder betreiben wird, ist der Adressat der Regel.
- Der Ort zählt. Privatwohnung, Wohngebäude oder ein dem Gemeinwohl dienendes Gebäude – ein Balkon in einer Mietwohnung fällt eindeutig darunter.
Für die Leistungsgrenze enthält derselbe Absatz eine Vereinfachung: Die Voraussetzungen „gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird" (ebenda). Ein Balkonkraftwerk mit 800 oder 960 Watt liegt um den Faktor 30 darunter – diese Grenze ist für Steckersolargeräte praktisch nie das Problem.
Auch die Montage ist erfasst: § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG nennt „die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher" zum selben Steuersatz, sofern die gelieferten Komponenten die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen (ebenda).
Schwelle 1: 300 Watt – ab wann ein Balkonkraftwerk erfasst ist
Das Bundesfinanzministerium beantwortet die Frage in seinem FAQ zu den umsatzsteuerlichen Maßnahmen für Photovoltaikanlagen unmissverständlich. Erfasst seien
„somit auch sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden."
Und im Gegenzug:
„Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) mit einer Leistung unter 300 Watt sind dagegen nicht erfasst."
Das ist die Grenze, an der die Trennlinie zwischen „Balkonkraftwerk" und „Campingausrüstung" verläuft – und sie ist der Grund, warum ein 200-Watt-Faltmodul fürs Wohnmobil mit 19 % ausgezeichnet wird, ein 500-Watt-Modul für dieselbe Marke aber mit 0 %. Wie sich Modul-Wattzahlen zwischen Balkon und mobiler Nutzung unterscheiden, ordnen wir separat ein.
Schwelle 2: 5 kWh – und hier wird es für Balkonspeicher heikel
Dass Speicher begünstigt sind, sagt das Gesetz. Wann die Finanzverwaltung das ohne weitere Prüfung unterstellt, sagt das BMF-FAQ:
„Batteriespeicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn die Batteriespeicher im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Hiervon ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat."
Und für alles darunter:
„Erfüllt der (mobile) Speicher diese Voraussetzung nicht, unterliegt er dem Nullsteuersatz, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass er ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird."
(BMF-FAQ, Stand: 23.06.2023, Fundstelle wie oben)
Das ist der Punkt, den so gut wie kein Ratgeber nennt – und er betrifft fast jeden Balkonspeicher am Markt. Die 5 kWh sind eine Vereinfachungsschwelle, keine Bedingung: Wer darüber liegt, muss nichts belegen. Wer darunter liegt, ist nicht ausgeschlossen, trägt aber die Nachweislast für die ausschließliche Solarnutzung.
Ein Blick auf die Basiskapazitäten gängiger All-in-One-Balkonspeicher, jeweils nach der Produktangabe des Händlers auf amazon.de (Stand: 07.08.2026):
| Gerät | Nutzbare Basiskapazität | Über der 5-kWh-Schwelle? |
|---|---|---|
| Anker SOLIX Solarbank 3 E2700 Pro | 2,7 kWh | nein |
| Growatt NEXA 2000 (2.048 Wh) | rund 2,0 kWh | nein |
| Anker SOLIX 2 Plus Solarbank | 1,6 kWh | nein |
| Zendure SolarFlow 800 Pro | 1,92 kWh (Herstellerangabe) | nein |
Kein einziges Basisgerät erreicht die 5 kWh. Erst modular erweiterte Aufbauten – die Hersteller nennen für die genannten Systeme Ausbaustufen bis in den zweistelligen kWh-Bereich – kommen darüber hinaus.
Warum es in der Praxis trotzdem meist glattgeht: Ein Gerät, das als „Balkonkraftwerk-Speicher" verkauft wird, per MPPT-Eingang direkt an Solarmodule angeschlossen wird und ohne diese Module keinen sinnvollen Betriebsmodus hat, ist ein ziemlich klarer Fall von „ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen". Wird der Speicher zusammen mit den Modulen in einem Vertrag gekauft, ist die Zweckbindung ohnehin offensichtlich. Der Nachweis ist damit keine Hürde, sondern eine Dokumentationsfrage – Rechnung, Produktbeschreibung und Anlagendaten aufheben.
Riskanter wird es genau dort, wo die Grenze zwischen Balkonspeicher und mobiler Powerstation verschwimmt: bei Geräten, die man ebenso gut mit ins Wohnmobil nehmen kann. Dazu unten mehr.
Anker SOLIX Solarbank 3 E2700 Pro, Balkonkraftwerk-Speicher 2,68 kWh, 4 MPPT
Anker SOLIX Solarbank 3 E2700 Pro, Balkonkraftwerk-Speicher 2,68 kWh, 4 MPPT
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Anker SOLIX 2 Plus Solarbank (1,6 kWh)
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Growatt NEXA 2000 Balkonkraftwerk-Speicher (2.048 Wh)
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Was 0 % konkret ausmacht
Der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Ist der Nullsteuersatz anwendbar, entfällt dieser Aufschlag vollständig – der Preis, den ein Händler ausweist, ist dann zugleich Netto- und Bruttopreis, und auf der Rechnung steht 0 % Umsatzsteuer.
Die folgende Tabelle stellt drei real gelistete Preise (amazon.de, geprüft am 07.08.2026) dem Betrag gegenüber, der bei 19 % auf denselben Betrag zusätzlich anfiele. Es ist eine Vergleichsrechnung, keine Aussage darüber, wie ein bestimmter Händler seine Rechnung ausstellt:
| Gerät | Gelisteter Preis | 19 % auf diesen Betrag | Preis mit 19 % |
|---|---|---|---|
| Anker SOLIX Solarbank 3 E2700 Pro | 999,99 € | 190,00 € | 1.189,99 € |
| Growatt NEXA 2000 (Powerness) | 469,00 € | 89,11 € | 558,11 € |
| Anker SOLIX 2 Plus Solarbank | 399,00 € | 75,81 € | 474,81 € |
Umgekehrt gerechnet – falls jemand einen Preis sieht, in dem 19 % enthalten sind: Der Steueranteil beträgt dann 19/119, also rund 15,97 % des Bruttopreises (eigene Rechnung aus dem Steuersatz, keine Quelle nötig und keine gemessene Größe). Aus 1.189,99 € brutto würden also wieder 999,99 €.
Für ein komplettes Set aus Modulen, Wechselrichter und Speicher summiert sich das entsprechend: Bei 1.500 € Warenwert sind 19 % genau 285 €.
Wer nicht profitiert
Vier Konstellationen fallen aus der Regel heraus oder sind zumindest nicht selbstverständlich erfasst:
Mobile Solarmodule unter 300 Watt. Explizit ausgenommen, siehe das BMF-Zitat oben.
Powerstations ohne Solarbezug. Eine tragbare Powerstation, die primär als Notstromversorgung oder fürs Camping gekauft wird, speichert keinen Strom aus begünstigten Solarmodulen – sie speichert Netzstrom. Sie liegt zudem fast immer unter 5 kWh, sodass die Vereinfachungsregel nicht greift und der Einzelnachweis „ausschließlich" nicht zu führen wäre. Wie sich Powerstations dimensionieren lassen, behandeln wir getrennt von der Steuerfrage.
Zubehör ohne Anlagenbezug. Powerbanks, Ladegeräte und USB-Zubehör sind keine „für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten" im Sinne der Norm.
Anlagen ohne Wohn- oder Gemeinwohlbezug. Die Ortsvoraussetzung aus Nr. 1 ist Teil der Norm, nicht Beiwerk.
Nachrüsten: gilt der Nullsteuersatz auch später?
Ja – und das ist die praktisch wichtigste Antwort für alle, die ihr Balkonkraftwerk zuerst ohne Speicher gekauft haben. Das BMF-FAQ formuliert es zur Erweiterung einer bestehenden Anlage so:
„Erfolgt die Erweiterung (z. B. Lieferung/Installation eines Batteriespeichersystems oder anderer wesentlicher Komponenten als Ergänzung einer Alt-Anlage) nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an."
(BMF-FAQ, Stand: 23.06.2023, Fundstelle wie oben)
Die Erweiterung teilt also das Schicksal der Anlage, nicht das Datum ihrer Erstinstallation. Ein 2021 gekauftes Balkonkraftwerk, das 2026 einen Speicher bekommt, ist für den Speicher begünstigt.
Der Mythos, der jedes Jahr im Dezember wiederkehrt
Zum Jahreswechsel kursiert regelmäßig die Behauptung, der Nullsteuersatz laufe aus und ab dem Folgejahr gälten wieder 19 %. Das BMF beantwortet die Frage nach einer Befristung direkt mit einem Wort:
„Nein, die Regelung ist nicht zeitlich befristet."
(BMF-FAQ, Stand: 23.06.2023, Fundstelle wie oben)
Ebenso dort: „§ 12 Absatz 3 UStG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten." Ein Enddatum steht weder im Gesetzestext noch im FAQ. Das heißt nicht, dass der Gesetzgeber die Norm nie ändern kann – es heißt, dass keine Befristung existiert, die auslaufen könnte. Wer eine gegenteilige Angabe liest, sollte nach der Fundstelle fragen.
Was du tun musst: praktisch nichts
Der Nullsteuersatz ist kein Antrag und keine Erstattung. Er wirkt beim Verkauf: Der Händler wendet ihn an, die Rechnung weist 0 % Umsatzsteuer aus, und der ausgewiesene Preis ist der Endpreis. Drei Dinge lohnen sich trotzdem:
- Rechnung prüfen. Steht dort ein Umsatzsteuerbetrag, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, ist das ein Fall für den Händler – nicht fürs Finanzamt.
- Unterlagen aufheben. Rechnung, Produktdatenblatt und – falls vorhanden – der Eintrag im Marktstammdatenregister dokumentieren gemeinsam den Anlagen- und Solarbezug. Genau das ist der „Einzelnachweis", von dem das BMF-FAQ bei Speichern unter 5 kWh spricht.
- Set statt Einzelteile erwägen. Wer Module und Speicher gemeinsam in einem Vorgang kauft, muss über die Zweckbindung des Speichers gar nicht erst diskutieren.
Stand: 07.08.2026. Alle Gesetzes- und Verwaltungsangaben stammen aus den oben verlinkten Quellen; die Preise wurden am 07.08.2026 auf amazon.de abgelesen und ändern sich laufend.
Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls sind das zuständige Finanzamt oder eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater zuständig.
Quellen
§ 12 Umsatzsteuergesetz, gesetze-im-internet.de – Wortlaut von Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 4, abgerufen am 07.08.2026
BMF, FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen" – Stand: 23.06.2023; 300-Watt-Schwelle, 5-kWh-Vereinfachung, Erweiterung von Altanlagen, keine Befristung
BMF-Schreiben vom 27.02.2023 zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen (PDF) – Verwaltungsanweisung zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Produkt- und Preisangaben: amazon.de, abgerufen am 07.08.2026
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Häufig gestellte Fragen
Gilt der Nullsteuersatz auch für einen Balkonkraftwerk-Speicher unter 5 kWh?
Ja, aber nicht automatisch. Ab 5 kWh nutzbarer Kapazität unterstellt die Finanzverwaltung laut BMF-FAQ, dass der Speicher Strom aus begünstigten Solarmodulen speichert. Darunter greift der Nullsteuersatz, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der Speicher ausschließlich für Solarstrom aus begünstigten Modulen verwendet wird. Bei einem Gerät, das als Balkonkraftwerk-Speicher verkauft und direkt an Solarmodule angeschlossen wird, ist dieser Bezug in aller Regel gut belegbar.
Ab welcher Leistung ist ein Balkonkraftwerk begünstigt?
Ab 300 Watt. Das BMF-FAQ nennt Balkonkraftwerke „mit einer Leistung von 300 Watt und mehr" ausdrücklich als erfasst und schließt mobile Solarmodule unter 300 Watt, etwa für Campingzwecke, ebenso ausdrücklich aus. Die 30-kW-(peak)-Grenze aus dem Gesetzestext spielt bei Steckersolargeräten praktisch keine Rolle, weil ein Balkonkraftwerk weit darunter liegt.
Wie viel spare ich durch die 0 % Mehrwertsteuer?
Genau den Betrag, den 19 % Umsatzsteuer ausmachen würden. Bei einem Speicher für 999,99 € sind das 190,00 €, bei 469,00 € rund 89,11 €, bei 399,00 € rund 75,81 €. Umgekehrt betrachtet: Wäre die Steuer in einem Preis enthalten, machte sie 19/119 – also rund 15,97 Prozent – des Bruttobetrags aus. Die Preise sind Momentaufnahmen vom 07.08.2026.
Bekomme ich den Nullsteuersatz auch, wenn ich den Speicher später nachrüste?
Ja. Das BMF-FAQ stellt klar, dass bei einer Erweiterung einer bestehenden Anlage nach dem 1. Januar 2023 – ausdrücklich genannt: die Lieferung oder Installation eines Batteriespeichersystems – beim Kauf der Komponenten einschließlich Installation keine Umsatzsteuer anfällt. Das Alter des Balkonkraftwerks selbst ist dafür unerheblich.
Läuft der Nullsteuersatz Ende des Jahres aus?
Nein. Das Bundesfinanzministerium beantwortet die Frage nach einer Befristung im FAQ mit dem Satz, die Regelung sei nicht zeitlich befristet. § 12 Abs. 3 UStG trat am 1. Januar 2023 in Kraft und enthält kein Enddatum. Anderslautende Meldungen zum Jahreswechsel haben bislang keine Fundstelle im Gesetz oder in einer Verwaltungsanweisung genannt.
Gilt 0 % auch für eine tragbare Powerstation?
In aller Regel nicht. Begünstigt sind Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Eine Powerstation, die überwiegend am Netz geladen und fürs Camping oder als Notstromreserve gekauft wird, erfüllt diese Zweckbindung nicht, und sie liegt fast immer unter der 5-kWh-Schwelle, ab der die Finanzverwaltung den Solarbezug ohne Nachweis unterstellt.
Quellen
- § 12 UStG, gesetze-im-internet.de gesetze-im-internet.de
- BMF, FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen", Stand: 23.06.2023 bundesfinanzministerium.de
- BMF-Schreiben vom 27.02.2023 zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen (PDF) bundesfinanzministerium.de